Anlässlich der am 17.9.2011 in Berlin stattfindenden Aktion 1000 Kreuze in die Spree geht es im heutigen Beitrag um das Recht auf Abtreibung, welches bis heute in Deutschland nur eingeschränkt existiert. Ich will die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vorstellen und den 1993 gefundenen „Abtreibungskompromiss“, sowie feministische Kritik innerhalb der Rechtswissenschaft. Die Abtreibung ist heute unter bestimmten Voraussetzungen rechtswidrig aber straflos. Die Rechtswidrigkeit, argumentierte das Bundesverfassungsgericht 1993, sei notwendig, um die „grundsätzliche Missbilligung“ des Staates für die Abtreibung zum Ausdruck zu bringen.

Das Bundesverfassungsgericht hat zwei wichtige Entscheidungen zum Abtreibungsrecht gefällt – im Jahr 1975 und 1993. 1974 hatte die Bundesrepublik ein liberales Abtreibungsgesetz mit Entscheidungsrecht für die schwangere Frau eingeführt (1972 war dies in der DDR geschehen).

Abwägung zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmung im Jahr 1975

1975 nahm die Mehrheit der VerfassungsrichterInnen einen Vorrang des Lebensschutzes des Embryo vor den Selbstbestimmungsrechten der Schwangeren an:

„Wäre der Embryo nur als Teil des mütterlichen Organismus anzusehen, so würde auch der Schwangerschaftsabbruch in dem Bereich privater Lebensgestaltung verbleiben, in den einzudringen dem Gesetzgeber verwehrt ist. Da indessen der nasciturus ein selbstständiges menschliches Wesen ist, das unter dem Schutz der Verfassung steht, kommt dem Schwangerschaftsabbruch eine soziale Dimension zu, die ihn der Regelung durch den Staat zugänglich und bedürftig macht.“ (Randnummer 150)

„die Entscheidung zugunsten des Vorrangs des Lebensschutzes für die Leibesfrucht vor dem Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren fallen. Diese kann durch Schwangerschaft, Geburt und Kindeserziehung in manchen persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt sein. Das ungeborene Leben hingegen wird durch den Schwangerschaftsabbruch vernichtet.“ (Randnummer 151)

Ein Minderheitenvotum von zwei VerfassungsrichterInnen (zu lesen ab Randnummer 206) argumentierte, es sei falsch, zwischen Lebensschutz und den Rechten der Schwangeren abzuwägen. Denn der Frau werde nicht lediglich ein Unterlassen auferlegt, sondern zugemutet, „die Menschwerdung ihrer Leibesfrucht im eigenen Körper zuzulassen“ und eine lebenslange Verantwortung als Mutter wahrzunehmen.

Abtreibungskompromiss 1993

In der Entscheidung im Jahr 1993 argumentierte das Bundesverfassungsgericht nicht mehr nur mit dem Lebensschutz als Pflicht des Staates und dem Embryo als Schutzobjekt, sondern mit eigenen Rechten des Embryo. Dieser sei, zumindest vom Zeitpunkt der Einnistung der befruchteten Eizelle in die Gebärmutter an, ein der Frau grundsätzlich gleichrangiges Rechtssubjekt mit Menschenwürde und Lebensrecht. Die Würde des Embryos erfordere nicht die vorherige „Annahme“ durch seine Mutter oder die Ausbildung persönlicher Eigenschaften oder Merkmale.

„Dieses Lebensrecht, das nicht erst durch die Annahme seitens der Mutter begründet wird, sondern dem Ungeborenen schon aufgrund seiner Existenz zusteht, ist das elementare und unveräußerliche Recht, das von der Würde des Menschen ausgeht; es gilt unabhängig von bestimmten religiösen oder philosophischen Überzeugungen, über die der Rechtsordnung eines religiös-weltanschaulich neutralen Staates kein Urteil zusteht.“ (Randnummer 152)

Im Ergebnis wurde das Fristenmodell unter der Bedingung einer institutionalisierten Beratungspflicht für die ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft und Beibehaltung der grundsätzlichen Strafbarkeit vom Bundesverfassungsgericht gebilligt. Ein Schwangerschaftsabbruch kann nach heutigem Recht innerhalb der ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft nach Teilnahme an einem institutionalisierten Beratungsgespräch rechtswidrig, aber dennoch straflos sein (§ 218a I StGB). Damit wurde faktisch der schwangeren Frau ein Entscheidungsrecht zugestanden, gleichzeitig aber mit Beratungszwang und einem grundsätzlichen staatlichen Zeigefinger versehen.

Feministische Kritik

An der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wurde unter anderem kritisiert, dass die Vorstellung von zwei individuellen Rechtssubjekten, die sich mit widerstreitenden Interessen gegenüberstehen, den Zustand der Schwangerschaft gar nicht erfassen kann. Wenn man aber schon von diametral entgegengesetzten Interessen ausgehe, so argumentiert die Staatsrechtlerin Prof. Dr. Ute Sacksofsky, muss man auch berücksichtigen, dass der Embryo von der Schwangeren ein Leistungsrecht „verlangt“, welches einen unmittelbaren und schweren Eingriff in ihren Körper bedeutet. Und das von einer Rechtsordnung, die aus Grundrechtsgründen eine Pflicht zur Organspende oder zur Blutspende zugunsten eines anderen Menschen ablehnt. Die Austragung einer ungewollten Schwangerschaft, sei deshalb immer unzumutbar und ihre Aufrechterhaltung auch nicht vom Verfassungsrecht verlangt (Ute Sacksofsky, KJ 2003, S. 284).

Zum Weiterlesen:

Sabine Berghahn, Der Geist des Absoluten in Karlsruhe und die Chancen der Demokratie in der Abtreibungsfrage, in: Leviathan – Zeitschrift für Sozialwissenschaft 1998, S. 253–269 (Teil I); S. 400–422 (Teil II).

Ute Sacksofsky, Präimplantationsdiagnostik und Grundgesetz, in: Kritische Justiz 2003, S. 274–292.

Katja Sander, Gene, Geschlecht und Recht: Die Kategorien ‚Geschlecht’ und ‚Behinderung’ im Recht zu Schwangerschaftsabbrüchen, in: Kathrin Arioli/Michelle Cottier/Patricia Farahmand/Zita Küng (Hg.): Wandel der Geschlechterverhältnisse durch Recht?, 2008, S. 285–298.