Von Bärbel Heide Uhl

Welche Maßnahmen würden dir spontan einfallen, um das „Selbstbestimmungsrecht von Menschen in der Prostitution zu stärken (…) und Menschenhandel zu bekämpfen“, wie es die Zielsetzung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung formuliert?

Die Berliner Kurfürstenstraße, Aufnahme aus einer Fotosserie von Kathrin Tschirner. © Kathrin Tschirner

Da gibt es viele: den Ausbau und die flächendeckende Finanzierung von aufsuchender Sozialarbeit und Beratungsangebote für Sexarbeiter*innen etwa (so ist z. B. für das gesamte Flächenland Brandenburg nur eine einzige Sozialarbeiter*innenstelle vorhanden), ein zugängliches und institutionalisiertes Verfahren für Entschädigung und Entlohnung aller Opfer von Delikten, die als Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung im Strafrecht sanktioniert sind, geregelte Zugänge und faire Entlohnung für Migrant*innen im deutschen Arbeitsmarkt, geschulte und mit ausreichenden personellen Ressourcen ausgestattete Strafverfolgungsbehörden, die in der Lage sind, die aufwendige, manchmal länderübergreifende Ermittlungsarbeit gegen Menschenhändler*innen auch langfristig zu verfolgen. Auch stabile Aufenthaltstitel und Zugang zum Arbeitsmarkt für Opfer und Opfer-Zeug*innen von Menschenhandel wären sicher ein adäquates Mittel, um Menschen in der Sexarbeit vor Ausbeutung zu schützen.

Doch nichts davon findet sich in dem neuen Prostituiertenschutzgesetz, das am 1. Juli 2017 in Kraft trat. Stattdessen scheint das SPD-geführte Bundesministerium für Familien, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) tief in die historische Schublade gegriffen zu haben und hat einen Entwurf  herausgebracht, der einer Berliner Polizeiverordnung von 1902 zum Täuschen ähnlich sieht: Seit dem 1. Juli 2017 müssen sich Sexarbeiter*innen verpflichtend bei staatlichen Behörden anmelden, den Meldeausweis, mit Lichtbild und personenbezogenen Daten bei sich tragen und regelmäßig die verpflichtende Gesundheitsberatung aufsuchen. Die Behörde kann die Anmeldung verweigern, wenn die Mitarbeiter*in erkennbare Zeichen von Zwang und Gewalt ausmachen kann. Die Vermittlung in eine alternative Beschäftigung oder einen Rechtsanspruch auf Sozialleistungen sieht das Gesetz für diesen Fall jedoch nicht vor. Da endet die detaillierte Aufgabenbeschreibung der Behörden und Allgemeinplätze von „erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der Personen“ machen sich sprachlich im Gesetz breit.

Die Stigmatisierung und Marginalisierung von Frauen in der Prostitution durch eine staatliche Kennzeichnungspflicht in Form einer „Legitimationskarte“ war bereits im Deutschen Kaiserreich eine gängige Regierungspraxis. Interessanterweise wurde sie in ein Narrativ des Schutzes der „Volksgesundheit“ und des „öffentlichen Anstands“ eingebettet; die Frau in der Prostitution musste also als Gefährderin für die gesellschaftliche Sittlichkeit und Gesundheit verwaltet werden. Die fast identischen Maßnahmen des nun in Kraft tretenden ProstSchG werden jedoch mit dem Schutz der Sexarbeitenden vor Gewalt und Ausbeutung und zur Stärkung ihres Selbstbestimmungsrechts legitimiert. Sie ist also nicht mehr die „Gefährderin“, sondern die Gefährdete, die staatlich überwacht und engmaschig kontrolliert wird.

Neben dieser Bedeutungsverschiebung liegt jedoch eine weitere radikale Veränderung zwischen 1902 und 2017: Wir leben im 21. Jahrhundert im digitalen Zeitalter, in dem unser alltägliches Leben durch die permanente Produktion, Erhebung und Weiterleitung von Daten mit globaler Reichweite begleitet wird. Hat der Gesetzgeber das übersehen, als er die Anmeldepflicht von Menschen in der Sexarbeitet verabschiedet hat? Wurde nicht beachtet, dass es nur einige wenige „Klicks“ benötigt, um die Abbildung eines Anmeldeausweis nach dem ProstSchG mit Foto und personenbezogenen Daten im weltweiten Netz wiederzufinden?

Ist es noch naiv oder schon fahrlässig, wenn der Gesetzgeber vorgibt, dass „personenbezogene Daten von Prostituierten nicht an nichtöffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen“ (§ 43, Abs. 4)? Wir sind von Millionen mobiler Eingabestationen für personenbezogene Daten umgeben, gemeinhin „Smartphones“ genannt. Diese können innerhalb weniger Sekunden einen offiziellen oder manipulierten ProstSchG-Ausweis ins Netz stellen und die grenzüberschreitenden, kommerziellen Datenübermittlungs- und -Verbreitungssysteme wie Facebook, Twitter oder Instagram sorgen für die gezielte globale Verbreitung.

Die territoriale Staatsmacht hat längst ihr Monopol über die Speicherung, Erhebung, Bearbeitung und Weiterleitung von personenbezogenen Daten verloren, die sie vielleicht noch am Anfang des 20. Jahrhunderts innehatte. In der Folge müssen Migrant*innen in der Sexarbeit fürchten, dass ihre Tätigkeiten in Deutschland an ihre jeweiligen Communitys im Herkunftsland digital übermittelt werden. Prostitution wird in vielen Ländern der Welt strafverfolgt. Doch letztlich trifft es alle: Digitale Gewalttäter*innen, wie z. B. Cyber-Mobber*innen, haben nun ein neues Werkzeug an die Hand bekommen. Per Photoshop kann ein behördlicher ProstSchG-Ausweis so bearbeitet werden, dass Fotos und Namen aus- und eingewechselt und so jede*r als Sexarbeiter*in im Netz exponiert und damit stigmatisiert werden könnte.

Darüber hinaus bietet die Anmeldepflicht für Sexarbeiter*innen weitere „Datenschutzfallen“. Seit den Snowden-Enthüllungen ist die Weltöffentlichkeit informiert über das systematische Abgreifen von Daten nicht nur durch die NSA. Cyberattacken und Eingriffe in territoriale Datensysteme stehen immer mehr im Fokus internationaler Konflikte, wie wir zurzeit in den Untersuchungen US-amerikanischer Strafverfolgungsbehörden bezüglich einer eventuellen Manipulation der US-Wahlen im November 2016  im November durch russische Geheimdienste beobachten können.

In Deutschland wurde im Juni der Einsatz sogenannter „Staatstrojaner“ gesetzlich verabschiedet, einer Möglichkeit der gezielten Onlineüberwachung und des Zugriffs auf fremde Computer. Die technischen Möglichkeiten für das Datenabgreifen durch unberechtigte Dritte sind offenbar und vielfältig und es ist schwer vorstellbar, dass ausgerechnet die deutschen kommunalen Behörden, die jeweils die personenbezogenen Daten von Sexarbeitenden speichern und verwalten, vor Cyber-Attacken und Fremdzugriffen gefeit sind.

Vermutlich ist die dominante Datafizierungsstrategie, die dem ProstSCHG zugrunde liegt, auch der Tatsache geschuldet, dass die Bundesregierung durch die EU Menschenhandels-Richtlinie von 2011 verpflichtet ist, eine Nationale Berichterstattungsstelle zu Menschenhandel einzurichten, dem sie als eine der wenigen EU-Mitgliedsstaaten noch nicht nachgekommen ist. So wird die im ProstSChG vorgeschriebene Bundesstatistik zum Prostitutionsgewerbe eine der Informationsquellen sein, über die sich die Bundesregierung die Deutungshoheit zur Situation von Prostitution, Menschenhandel, organisierter Kriminalität und irregulärer Migration zu sichern hofft. Diese war ihr in den letzten Jahren durch mediale Skandalisierungen („Deutschland als europäische Drehscheibe von Menschenhandel“ etc.) abhandengekommen.

Doch auch hier stehen globale Datenunternehmen wie z. B.  Palantir bereits in den Startlöchern, um Mobilität, Migration, Kriminalität und andere soziale Phänomene weltweit, regional und lokal zu kartografieren und als ein „real-time data tool“ kommerziell Regierungen und anderen Playern der globalen Datenindustrie anzubieten.
Die visionäre Medientheoretikerin Cornelia Vismann hat bereits 2004 vorhergesagt, dass der Staat nur noch ein Mitbewerber unter vielen kommerziellen Informationsanbietern ist und daher auch die Definitionsmacht über sozial-politische Phänomene mit vielen Akteur*innen teilen muss.

Das ProstSchG ist eine Katastrophe für das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Sexarbeitenden. Es legt den Datenschutz schwerpunktmäßig in seiner Engfassung als den Schutz von Daten gegenüber dem unberechtigten Zugriff Dritter aus. Datenschutz ist jedoch Menschenschutz. Er ist das Recht der Individuen, von den „Behörden in Ruhe gelassen zu werden“ (the right to be let alone), wie es Samuell Warren und Louis Brandeis Ende des 19. Jahrhunderts formulierten, die als Begründer des Konzepts der Privatheit gelten.

Es bleibt zu wünschen, dass sich eine breite Allianz von Fachberatungsstellen, Datenschutzaktivist*innen, Sexarbeiter*innenorganisationen und anderen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen zusammenfinden, um gemeinsam das Recht von Sexarbeiter*innen als Datensubjekt zu stärken und Forderungen zu stellen: auf das Recht auf Akteneinsicht, Widerruf, Berichtigung etc.

Bärbel Heide Uhl, promovierte Politikwissenschaftlerin, arbeitet seit mehr als zwei Jahrzehnten in der europäischen Anti-Menschenhandelspolitik, u.a. für die OSZE in Belgrad und Warschau, in EU-Erweiterungsprogrammen in der Türkei, Rumänien und Kroatien, sowie als Mitgründerin des mittel- und osteuropäischen NGO-Netzwerkes La Strada und Leiterin von La Strada in Prag. Von 2007-2011 war sie die Vorsitzende der EU-Sachverständigengruppe gegen Menschenhandel in Brüssel. 2012 gründete sie mit dem KOK e.V. und La Strada International die NGO Initiative ‚datACT-data protection in anti-trafficking action‘.

Ein Prinzip des europäischen Datenschutzes ist die Datensparsamkeit (Privacy by design), welche darauf abzielt, dass nur die Daten sicher sind, die nicht erhoben werden. Das Gesetz muss dahingehend überprüft werden, ob diese massive Erhebung höchstsensibler – da nach Art. 8 der EU-Datenschutzrichtlinie das Sexualleben betreffend – Daten im Verhältnis zur erwünschten Zielsetzung des ProstSchG. steht: der „Stärkung des Selbstbestimmungsrechts für Menschen in der Prostitution“. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht von Sexarbeiter*innnen hat das ProstSchG bereits unterminiert.