Von Tasnim Rödder

Es ist der 24. November 2017, als das Haarsträubende passiert: Das Amtsgericht Gießen verurteilt die Allgemeinmedizinerin Kristina Hänel wegen „Werbung für Schwangerschaftsabbrüche“ zu einer vierstelligen Geldstrafe. Der Grund: Auf der Homepage ihrer Praxisgemeinschaft gab die Ärztin an, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, und bot darüber hinaus Informationen über Methoden und Risiken des Eingriffs zum Herunterladen an. Das reichte, um eine Geldstrafe von 6000 Euro zu verhängen.

Knapp drei Wochen später sitzt Kristina Hänel in einem kleinen Raum im Presse- und Informationsamt in Berlin-Mitte. Neben ihr stehen Kersten Artus, Vorstandsvorsitzende von pro familia, und Stefan Nachtwey, Geschäftsführer des Familienplanungszentrums Balance in Berlin, Rede und Antwort. Der Raum ist bis auf den letzten Zentimeter gefüllt: Journalist*innen drängen sich aneinander, um zu hören, was die verurteilte Ärztin zu sagen hat. Kurz zuvor übergab sie mit einigen Unterstützer*innen die Petition „Informationsrecht für Frauen zum Schwangerschaftsabbruch“ an den Bundestag. 155.892 Menschen unterschrieben Hänels Aufruf auf der Petitionsplattform „change.org“.

Seit dem legendären Memminger Urteil von 1989 gegen den Frauenarzt Horst Theissen hat wohl kein Ereignis zum Thema Schwangerschaftsabbruch so viele Menschen mobilisiert wie der Fall Hänel. Damals wurden Hunderte Frauen gegen ihren Willen zu Aussagen gezwungen und ihr Gynäkologe Horst Theissen wurde wegen illegaler Abtreibung zunächst zu Gefängnis und Berufsverbot, später zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. „Ich werde

weiter für das Informationsrecht der Frauen kämpfen“, versichert die Gießener Ärztin. Sie habe sich nichts zuschulden kommen lassen. Die 61-Jährige mit roten Locken und Brille spricht langsam, wägt jeden Satz ab. Sie ist sich ihrer Lage bewusst.

©Paula Bulling

Hänel verstieß mit den Informationen auf der Webseite gegen den Paragrafen 219a des Strafgesetzbuchs, nach dem sich jemand strafbar macht, wenn sie*er „öffentlich seines Vermögensvorteils wegen oder in grob anstößiger Weise eigene oder fremde Dienste zur Vornahme oder Förderung eines Schwangerschaftsabbruchs anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekannt gibt“. In welcher Form die Information als „grob anstößig“ und als Angebot, Ankündigung oder Anpreisung gi…