Von Lioba Kasper

Caster Semenya ist eine Frau, sie ist Mittelstreckenläuferin, sie ist Olympiasiegerin und Weltmeisterin aus Südafrika, sie ist intersexuell, sie kämpfte vor dem Internationalen Sportgerichtshof CAS gegen die Auflage, zwangsweise ihren Testosteronspiegel künstlich zu senken … und sie verlor (vorerst)!

Der Sachverhalt

Caster Semanya klagte beim Internationalen Strafgerichtshof gegen die Zulässigkeit und Verhältnismäßigkeit der sogenannten Transgender-Richtlinie („Eligibility regulations for the female classification“) der International Association of Athletics Federations, kurz IAAF, und der darin festgelegten Regeln für die Teilnahme an internationalen Wettkämpfen.
Die Richtlinie sieht als Zulassungsvoraussetzung vor, dass der Blut-Testosteronspiegel der Athletin über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten wie auch zum Zeitpunkt der Teilnahme am Wettkampf einen gewissen Richtwert nicht übersteigen darf. Um den Wert zu erreichen bzw. zu halten, schlägt die Richtlinie etwa die Verwendung von hormonellen Kontrazeptiva vor. Darüber hinaus bedarf es einer gesetzlichen Anerkenntnis des Geschlechts, das heißt die Athletin muss vor dem Gesetz als weiblich oder intersexuell (oder äquivalent) gelten, um teilnehmen zu dürfen.
Der Internationale Sportsgerichtshof wies die Klage Anfang Mai ab und begründete dies damit, dass die Regelung zwar diskriminierend, jedoch in Hinblick auf Chancengleichheit angemessen und verhältnismäßig sei. Infolge der Entscheidung konnte die Richtlinie am 8. Mai 2019 in Kraft gesetzt werden.

©Gordon-Johnson auf Pixabay

Das Verfahren zur Klassifikation

Grund für die Einführung von Überprüfungen des Geschlechts in den 1960er-Jahren war der Verdacht, dass Männer als Frauen verkleidet an internationalen Wettkämpfen partizipierten. Die damalige Methode bestand in einer äußeren Beurkundung und Abtastung des Körpers und der Genitalien. Nur wer einem Ärzt*innengremium eine „echte“ Vagina präsentieren konnte, galt als Frau und durfte teilnehmen.
Diese von Athletinnen als herabwürdigend empfundene Technik wurde durch die Testung der X-Chromosomen ersetzt. Nun war es erstmals ein biologisch ermittelbarer Wert, der das biologische Geschlecht festlegte: 2 X-Chromosomen. Ab Mitte der 1970er-Jahre wurde auch diese fragwürdige Technik aufgegeben und durch teure DNA-Testungen ersetzt. Dass auch diese keine befriedigende Lösung boten, sondern vielmehr den Zeitgeist widerspiegelte, zeigte die zunächst partielle und sodann gänzliche Einstellung dieses Verfahrens bei einer Vielzahl von internationalen Wettkämpfen. Nur in Einzelfällen werden entsprechende Überprüfungen bis heute durchgeführt.
Seit Mai 2019 soll nun ein Testosteron-Grenzwert die Athletin zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen von Frauen qualifizieren. IAAF begründet die Einführung des Richtwerts vor allem damit, dass die Teilnahme von intersexuellen Athletinnen unter gewissen Voraussetzungen ermöglicht und Diskriminierungen, aber auch Vorteilen der einzelnen Sportlerinnen vorgebeugt werden soll. Grundannahme ist, dass ein erhöhter Testosteronwert zu einer höheren Leistungsfähigkeit führt.
In der Richtlinie wird das biologische Geschlecht als anhand von überprüfbaren Daten festgelegt definiert und orientiert sich die Definition explizit an konventionellen binären Vorstellungen von Mann und Frau. Atypische Entwicklungen – so die Richtlinie – werden auf Basis biologischer Kriterien anerkannt und damit wird auch der juristischen Anerkenntnis eines dritten Geschlechts in etlichen Staaten Rechnung getragen.
Die Testung erfolgt nicht flächendeckend, sondern erfolgt auf Wunsch der Athletin selbst oder kann bei Zweifeln am biologischen Geschlecht von einem IAAF Medical Manager angeordnet werden. Bei Weigerung einer Überprüfung droht der Ausschluss vom Wettkampf und damit das Ende der Karriere.
Eine Vorgängerregelung, welche bereits einen Testosteron-Grenzwert für die Zulassung vorsah, wurde vom Internationalen Sportgerichtshof aufgrund mangelnder wissenschaftlicher Belegbarkeit noch verworfen. Doch auch die Validität einer nunmehr vorliegenden Studie wird in der Wissenschaft bezweifelt und konnte in Metastudien bereits teilweise widerlegt werden. Es ist somit höchst fragwürdig, ob ein erhöhter Testosteronwert tatsächlich zu einer höheren Leistungsfähigkeit führt.

Eine grundsätzliche Kritik

Athletinnen, die einer festgelegten biologistischen Kategorisierung des Geschlechts nicht entsprechen, sind aufgrund der nunmehr in Kraft gesetzten Richtlinie Diskriminierungen und Ungleichbehandlungen bis hin zum Ausschluss vom Wettkampf ausgesetzt.
Durch die abschließenden Zulassungskriterien des IAAF sind inter- und transsexuelle Athletinnen nur aus jenen Ländern zur Teilnahme an internationalen Wettkämpfen berechtigt, die die Athletin als weiblich bzw. ein drittes Geschlecht vor dem Gesetz anerkennen.
Die Brutalität dieses Verfahrens liegt allen voran in dem geforderten Eingriff in die körperliche Integrität der betroffenen Athletin. Hormone wirken sich sowohl auf die physische wie vor allem auch auf die psychische Konstitution eines Menschen aus. Mit der Begründung eines vermeintlich fairen Wettkampfs wird dabei bewusst in Kauf genommen, dass sich die Athletin Gewalt antut – mit überdies nicht bekannten Folgewirkungen.
Verhandelt wird bei der Umsetzung dieser Richtlinie wie auch bei jeder einzelnen inter- oder transsexuellen Athletin nicht eine wissenschaftliche Annahme der höheren Leistungsfähigkeit, sondern ein nach wie vor vorherrschendes heteronormatives Verständnis von Geschlecht. Gerade in einem Feld, welches von ungleichen Voraussetzungen und körperlichen Vorteilen lebt, wird einzelnen Athletinnen auferlegt, körperliche Eingriffe auf sich zu nehmen, um die Fiktion gleicher Voraussetzungen zu bewahren. Verhandelt wird hierbei auch die Frage, wem die Deutungshoheit von Weiblichkeit, Männlichkeit und Geschlecht im 21. Jahrhundert zukommt, und ob es tatsächlich ein biologistisches Klassifikationsverfahren ist, das Fairness im Sport ermöglicht.

Caster Semenya kämpft derweil weiter: Sie ging in Berufung!
Einen ersten Etappensieg konnte sie Anfang Juni erreichen, das Berufungsgericht setzte die Entscheidung bis zum Ausgang des Verfahrens aus … Sie darf somit vorerst auch ohne Hormonbehandlung weiterlaufen!