Ein Glas mit Blumen wird zerschlagen. Der Hintergrund ist dunkel.
Die Grünen versuchen seit 2020, ihre Politik für eine queere, feministische und linke Wähler*innenschaft unter dem Schlagwort „Selbstbestimmung“ attraktiv zu gestalten. © Inés Maestre

Selbstbestimmung – mit diesem Schlagwort versuchen insbesondere die Grünen, seit 2020 ihre Politik einer queeren, feministischen und linken Wähler*innenschaft schmackhaft zu machen. Damals noch in der Opposition lieferten Grüne und FDP im Jahr 2020 jeweils Entwürfe für ein Selbstbestimmungsgesetz (SBG), die zur Vorlage für die derzeit diskutierten Neuregelungen zur Änderung des Vornamens und des Geschlechtseintrags für trans, inter und nicht-binäre Personen (TIN) wurden.

Was damals noch im Entwurf der Grünen enthalten war und was die Partei bekräftigte, als sie in die Regierung eintrat: Selbstbestimmung basiert auf der grundgesetzlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit und „umfasst das Recht, über die Durchführung medizinischer Maßnahmen (…) selbstbestimmt zu entscheiden“, also geschlechtliche Selbstbestimmung und körperliche

Selbstbestimmung gehören zusammen. Die Grünen formulierten damit einen Vorstoß, der den Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen für TIN absichern und eine Reform des Sozialgesetzbuchs anstoßen sollte, abseits pathologisierender, an Diagnosen geknüpfter Zwänge. 

Davon ist im Gesetz, das derzeit im Bundestag diskutiert wird, nichts geblieben. Vertrauliche Quellen lassen durchblicken, dass der Passus zur Gesundheitsversorgung aus Angst vor transfeindlichen Scheindebatten geopfert wurde. Das Recht auf körperliche Selbstbestimmung für TIN – augenscheinlich nicht außenpolitisch genug für das feministische Image der Grünen – musste realpolitischen Überlegungen über die Verhandlungsmasse des SBG weichen.

Der Aufschub des Themas führt zur Verlängerung des Status quo täglicher Diskriminierungen. Die Gesundheitsleistungen, um die es geht – u. a. Mastektomien, Genitaloperationen, Haarentfernungen, gesichtschirurgische Eingriffe –, sind nicht im Sozialgesetzbuch geregelt…