Von Ulrike Lembke

Vor vierzig Jahren, am 6. Mai 1976, verabschiedet der Bundestag einen Kompromiss zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs. Die Frustration in der sozial-liberalen Koalition ist groß. Erst zwei Jahre zuvor war es gelungen, eine knappe Mehrheit für die sogenannte Fristenlösung zu erreichen, nach der Schwangerschaftsabbrüche bis zur 12. Woche straffrei sein sollten. Doch die Anhänger der Indikationenlösung – Straffreiheit nur bei Vorliegen qualifizierter Gründe wie Lebensgefahr für die Schwangere – haben das Bundesverfassungsgericht angerufen. Und das höchste deutsche Gericht hat die Fristenlösung für verfassungswidrig erklärt.

Wer sich die Regelungen in §§ 218ff Strafgesetzbuch von 1974, 1976 und 2016 anschaut, wird verwirrt sein von den kleinen, feinen, aber juristisch so umkämpften Unterschieden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25. Februar 1975 lässt an Klarheit allerdings nichts zu wünschen übrig. Es mag vielen nicht bewusst sein, aber jede schwangere Frau* unterliegt in Deutschland von Verfassungswegen einer AustragungsPFLICHT. Diese gilt bis heute. Grund ist der Schutz des menschlichen Lebens, das im Mutterleib – das Bundesverfassungsgerichts braucht ziemlich lange, bis es von der schwangeren Frau überhaupt als Person und nicht nur als natürlichem Umfeld des Embryos spricht – von der egoistischen Lebensplanung und mangelnden Verantwortung der schwangeren Frau* bedroht ist.

© Pixabay/Markolovrik
Vielleicht sollte man egoistische Schwangere einfach hinter Natodraht einsperren © Pixabay/Markolovrik

Nach der Entscheidung aus dem Jahr 1975 müssen im Bundesverfassungsgericht einige Fensterscheiben ersetzt werden. Die „Frauen der revolutionären Zelle“ bekennen sich zu dem Anschlag. Der Bundestag einigt sich wenig später auf eine neue Regelung, eine wirre Mischung aus Fristenlösung mit Beratungspflicht und Indikationenlösung. Auch letztere geht vielen Gegner*innen sexueller und reproduktiver Selbstbestimmung zu weit. Die sog. kriminologische Indikation (legaler Abbruch einer Schwangerschaft aufgrund von Vergewaltigung) wird in den 1980er Jahren zum Argument gegen eine überfällige Reform des Sexualstrafrechts: Würde die Vergewaltigung in der Ehe strafbar, könnte die Ehefrau dann ja auch noch einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen! Aus heutiger Sicht unvorstellbar! – Und prägnanter hätten sich die Herrschaftsverhältnisse über den weiblichen Körper gar nicht zusammenfassen lassen.

Erst mit der Wiedervereinigung 1990 kommt neue Bewegung in die Debatten. In der DDR galt die Fristenlösung und bei allen Differenzen und Befremdungen zwischen ost- und westdeutscher Frauenbewegung herrscht Einigkeit, dass die deutsche Einheit nicht ohne eine solche gesamtdeutsche Regelung zu haben sei. Das sieht auch der Gesetzgeber so (jedenfalls fast).

Dr. Ulrike Lembke arbeitet derzeit als wissenschaftliche Assistentin am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europa und Völkerrecht an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald. Ihr Forschungsschwerpunkte sind unter anderem Rechtssoziologie, Menschenrechte, Antidiskriminierungsrecht, Sexualität, reproduktive Rechte und Gewalt im Geschlechterverhältnis. Sie ist Expertin für Gleichstellungsrecht im European Network of Legal Experts in the Field of Gender Equality, für die Europäische Kommission. Zuvor war sie Juniorprofessorin für Öffentliches Recht und Legal Gender Studies an der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Hamburg.

Doch zuverlässig tritt das Bundesverfassungsgericht ein zweites Mal in Aktion, um „das menschliche Leben“ vor verantwortungslosen Schwangeren zu schützen. In seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 bekräftigt es die Austragungspflicht der Schwangeren und die unbedingte Rechtswidrigkeit eines nicht indizierten Schwangerschaftsabbruchs, der allerdings trotzdem straffrei sein könne.

Juristisch widerspruchsfrei ist das nicht, weder intern (Straffreiheit bei unbedingt vorrangigem „Lebensschutz“?) noch extern: Wie lässt sich eine Austragungspflicht in einer Rechtsordnung begründen, in der ich nicht einmal zu einer völlig gefahrlosen Blutspende gezwungen werden kann, um das Leben einer anderen Person zu retten?

Mindestens ebenso desaströs wie die juristischen Festlegungen sind die sozio-kulturellen Folgen: Das Bild vom schützenswerten kleinen Embryo und von der verantwortungslosen Schwangeren, die nicht für die Folgen ihres sexuellen Vergnügens einstehen will, hat sich tief ins kollektive Bewusstsein gebrannt. Basale Menschenrechte, insbesondere von Frauen*, wie körperliche Integrität, Autonomie, Familienplanung wurden damit diskreditiert und der öffentlichen Diskussion weitgehend entzogen. 1971 hatten 374 Frauen in der Zeitschrift Stern verkündet: „Wir haben abgetrieben!“ und damit die Gefahr von Strafverfolgung und gesellschaftlicher Diffamierung auf sich genommen. Aber das Tabuthema wurde endlich öffentlich und damit politisch. Heute herrscht wieder Schweigen.

In Deutschland werden jährlich knapp 100.000 Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen. Doch die 100.000 Frauen sprechen nicht darüber, nicht mit ihren Freund*innen und erst recht nicht in der Öffentlichkeit. Ein Grund dafür ist sicher das Gefühl, dass es zwar nicht optimal läuft, aber doch pragmatisch gut funktioniert, dass jede Frau* bei Bedarf einen legalen/straffreien und sicheren Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen kann. Dieses Gefühl ist trügerisch.

Im November 2015 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschieden, dass es von der Meinungsfreiheit geschützt ist, im unmittelbaren Umfeld einer Arztpraxis, welche auch Schwangerschaftsabbrüche anbietet, Flugblätter zu verbreiten, welche Abtreibung mit Holocaust und Massenmord in Bezug setzen, sowie im Internet eine Liste von „Abtreibungsärzten“ zu führen. Dies ist nicht nur beunruhigend, weil die Rechtsprechung des EGMR früher durchaus in eine andere Richtung ging.

Als amicus curiae (= Freund*in des Gerichts: interessierte Dritte, die angehört werden) waren drei weltweit agierende Anti-Abtreibungs-Organisationen (ADF, ALfA, ECLJ) vertreten, deren Argumente direkte Verwendung fanden; für reproduktive Autonomie sprach niemand. Inspiration bezog der EGMR überdies aus einer Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts, welches der Meinungsfreiheit den Vorzug gegeben hatte, obwohl derselbe selbst ernannte Lebensschützer hier sogar Passantinnen angesprochen hatte, die er für Patientinnen hielt. Im Angesicht von Austragungspflicht und unbedingter Rechtswidrigkeit dürfte es für das BVerfG auch schwierig sein, anders und besser zu entscheiden.

Die Schonzeit ist vorbei. Nach dem zweiten Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts war der Schwangerschaftsabbruch lange kein feministisches Thema mehr. Weil die Sache entschieden war. Weil Rechte von Menschen mit Behinderungen und reproduktive Rechte gegeneinander ausgespielt wurden. Weil es doch ganz gut funktionierte.

Im ländlichen Raum ist es aber zunehmend schwierig, einen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen. Die 420 Kliniken in katholischer Trägerschaft bieten sie grundsätzlich nicht an. Nach dem Gesetz darf jede Person, Ärzt*innen, medizinisches Personal etc., ohne Angaben von Gründen die Beteiligung an einem Schwangerschaftsabbruch verweigern. In der gynäkologischen Facharztausbildung kommt der Schwangerschaftsabbruch konsequent nicht vor. Die Arztpraxis aus dem EGMR-Fall (siehe oben) musste schließen und woanders neu anfangen. Immer mehr jungen Ärzt*innen ist es unheimlich, eine medizinische Dienstleitung anzubieten, die grundsätzlich kriminalisiert ist.

Reproduktive Rechte als Menschenrechte umfassen u.a. auch den tatsächlichen Zugang zu sicherem und legalem Schwangerschaftsabbruch. Aber dieses Recht wird uns nicht geschenkt. Vielmehr wird es seit Jahren aggressiv bekämpft, mit teils verstörender Effektivität. Dagegen hilft nur, aktiv für reproduktive Rechte einzutreten, unabhängig von der Frage der eigenen Betroffenheit. Eine Gesellschaft, in der schwangeren Frauen* eine Austragungspflicht auferlegt wird, kann niemals geschlechtergerecht sein. Am 17. September 2016 kann mensch in Berlin für eine andere Gesellschaft auf die Straße gehen.